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Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

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Telefon:
+49 6691 207-0

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Steingasse 4

34613 Schwalmstadt

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Telefon:
+49 6691 207-0


Link Onlinedienst:
Erhebungsbogen Hausanschluss



Link Onlinedienst:
Erhebungsbogen Nahwärmeversorgung




Herr
Steffen
Neubert
Leitung Steuern und Abgaben
Email:
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Telefon:
+49 6691 207 301

Erklärung zum Eigentümerwechsel einer Immobilie

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Beschreibung

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 

  • Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

erforderliche Unterlagen

Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

Voraussetzungen

  • Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

  • Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
  • Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein

Handlungsgrundlage(n)

§ 9 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)

§ 21 Grundbuchordnung (GBO)

Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

§ 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 914 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 9 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

Kosten

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022


Herr
Robert
Bambey
Email:
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Telefon:
+49 6691 207 335

Link Onlinedienst:
Online Antrag zur Förderung von Zisternen


Beschreibung

Abwassergebühren und Abwasserbeiträge werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.

Mit dem Abwasserbeitrag zahlen Sie als Grundstückseigentümer jeweils einmalig einen Kostenanteil für die Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlagen der Gemeinde oder des Abwasserzweckverbandes.

Die Abwassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Ableitung und Reinigung des Abwassers) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser.

Es gibt Mengengebühren und Grundgebühren.
Der Maßstab für die Mengengebühr ist der Trinkwasserverbrauch. Wird die Abwassergebühr satzungsrechtlich in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr gesplittet, so bemisst sich die Niederschlagswassergebühr im Wesentlichen nach der versiegelten Grundstücksfläche. Daneben erheben viele Verbände zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr.

Zuständigkeit

Informationen erhalten Sie vor Ort vom zuständigen Abwasserzweckverband bzw. von Ihrer Ortsverwaltung.


Herr
Patrick
Donath
Email:
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Telefon:
+49 6691 207 128

Link Onlinedienst:
Onlineservice Landpachtanzeige


Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben oder eine Änderung dazu mitteilen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.

Beschreibung

Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar sind in Hessen von der Anzeigepflicht ausgenommen. Alle anderen abgeschlossenen Landpachtverträge oder deren Änderungen sind bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.

Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.

zuständige Stelle

Die zuständigen Behörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Ansprechpartner der Landkreise und weitergehende Informationen finden Sie auf nachfolgender Seite:

Das Landpachtrecht in Hessen

erforderliche Unterlagen

Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders 

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein

Voraussetzungen

Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis

Handlungsgrundlage(n)

§§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Hessische Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVGAV HE 1989)

Rechtsbehelf

Innerhalb der 1-Monatsfrist

Verfahrensablauf

Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.

Fristen

Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb der 1-Monatsfrist

Kosten

Es fallen derzeit keine Gebühren an.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17.03.2022


Herr
Rainer
Strehl
Email:
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Telefon:
+49 6691 207 167

Link Onlinedienst:
Onlineservice Hausnummernvergabe


Beschreibung

Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die Gemeinden vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.

Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstücks/Hauses angebracht wurde, obliegt den Kommunen. Die örtliche Hausnummernbeschilderung wird ebenfalls bei Beanstandungen überprüft. Der/die Grundstückseigentümer/in wird danach aufgefordert, für eine vom Verkehrraum aus sichtbare Hausnummer zu sorgen.

Zur Anordnung von Hausnummern werden 2 gleichwertige Systeme praktiziert: das so genannte Pariser System mit einer Art Reißverschluss-System (die Nummerierung beginnt an dem der Innenstadt zugewandten Ende der Straße auf der linken Seite mit 1 und auf der rechten Seite mit 2 und läuft dann getrennt nach gerade und ungerade bis zum anderen Ende der Straße, wobei es durch die unterschiedliche Größe der einzelnen Grundstücke oft vorkommt, dass jeweils numerisch nebeneinander liegende Nummern in der Realität nicht gegenüber liegen) sowie das so genannte Berliner System mit umlaufender Hausnummerierung (die Nummernfolge beginnt auf der einen Straßenseite mit 1, läuft ohne Unterbrechung bis zum Ende der Straße fort und dann auf der anderen Straßenseite zurück).

Zuständigkeit

An den Gemeindevorstand oder bei Städten an den Magistrat.

Handlungsgrundlage(n)

Baugesetzbuch (BauGB)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

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Bürger*innen- Sprechstunde

mit Bürgermeister Tobias Kreuter

donnerstags zwischen 16:00 und 17:30 Uhr

im Rathaus Ziegenhain.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207-0

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