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Sie wollen aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Beschreibung

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

  • Auszug aus einer Nebenwohnung

Fristen

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 17.12.2020